Vereinigung
- Plattform zum Erfahrungsaustausch und gegenseitigem Kennenlernen
- Vielfalt und Farbenpracht historischer Trachten fördern und pflegen
- Heimat erleben und Identität stiften mit den regionalen Wurzeln Altbayerns
Die Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern verbindet etwa 50 Trachtenvereine und Trachtengruppen aus Ober- und Niederbayern, Teilen Schwabens und der Oberpfalz. Im Mittelpunkt des Aufgabenspektrums stehen die Wiederbelebung und der Erhalt historischer Trachten wie auch die Pflege authentischen bayerischen Brauchtums in Tanz, Musik und Schauspiel. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist freiwillig und belässt den Mitgliedsvereinen die volle Souveränität in ihrem jeweiligen Engagement vor Ort. Die Vereinigung bietet eine Plattform zum Austausch und gegenseitigem Kennenlernen und gibt dem gemeinsamen Ansinnen eine gemeinsame Stimme nach außen.
Vorstand
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Vereinigung. Vorsitzender und stellvertretender Vositzender, Schriftführer und Schatzmeister engagieren sich ehrenamtlich und werden von der Delegiertenversammlung, der Versammlung aller Mitgliedsvereine, auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist zugleich Sprecher der Vereinigung.


Manfred Karl
Vorsitzender
Angl 1
83115 Neubeuern
E-Mail

Josef Englberger
stellv. Vorsitzender
Ahornweg 3
83115 Neubeuern
E-Mail

Katrin Vogl
Schatzmeisterin
Ries 54a
94034 Passau
E-Mail

Sabine Karl
Schriftführerin
Angl 1
83115 Neubeuern
E-Mail

Karl Wiedemann
Ehrenvorsitzender

Bildrechte
Sabine Karl, Rainer Nitzsche, Katrin Vogl, W. Korduletsch
Beirat
Der Beirat unterstützt und berät die Vorstandschaft in fachlichen und organisatorischen Belangen. Seine sieben bis neun Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Beiräte repräsentieren die Herkunftsregionen der Mitgliedsvereine und verfügen über langjährige Erfahrung in der bayerischen Brauchtumspflege rund um die historische Tracht.
Schirmherrin
Die Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern erhält ideelle Unterstützung aus der bayerischen Landespolitik. Frau Ilse Aigner, Präsidentin des Bayerischen Landtags, hat seit dem Jahr 2012 die Schirmherrschaft über die Vereinigung übernommen und verleiht so dem Ansinnen der kulturhistorischen Brauchtumspflege politischen Rückenwind auf höchster Ebene. Die Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern ist parteipolitisch neutral. Auch erhält die Vereinigung bis dato keine staatlichen Zuwendungen.

Statuten
Die Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern hat sich zur offiziellen Eintragung in das Vereinsregister im Jahr 2010 eine Satzung gegeben, die neben dem Zweck und der Aufgabenstellung formale Aspekte einer Mitgliedschaft regelt. In der Präambel werden die idealistischen Motive beschrieben, die den freundschaftlichen Zusammenschluss der Mitgliedsvereine betonen. Darüber hinaus hat die Vereinigung Leitlinien für die Ausrichtung großer Trachtentreffen erarbeitet.
Satzung
Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern e. V.
Satzung
angenommen am 14. November 2009 in Tutzing
revidiert am 9. Mai 2010 in Neubeuern
eingetragen in das
Vereinsregister am Amtsgericht München
am 21. Juli 2010
unter der Nummer VR 203074
Inhaltsverzeichnis
Präambel 5
§ 1 – Name und Sitz der Vereinigung 6
§ 2 – Zweck 6
§ 3 – Aufgaben 6
§ 4 – Organe 7
§ 5 – Mitgliedschaft 7
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 9
§ 7 – Delegiertenversammlung 9
§ 8 – Aufgaben der Delegiertenversammlung 10
§ 9 – Vorstandschaft 11
§ 10 – Beirat 12
§ 11 – Historisches Trachtentreffen 13
§ 12 – Kassen- und Prüfungswesen 13
§ 13 – Auflösung der Vereinigung 14
Präambel Im Jahr 1982 organisiert Karl Wiedemann
mit Unterstützung der einige Jahre zuvor gegründeten
Alt-Schlierseer Trachtengruppe in seinem Heimatort Schliersee
ein erstes Treffen historischer Trachten, das bei allen
teilnehmenden Gruppen eine unerwartet große Resonanz findet.
Ein Jahr später lädt er die Vertreter der einzelnen Vereine
zur ersten so genannten Delegiertenversammlung ein, um eine
Plattform zum Kennenlernen der weit über Oberbayern und darüber
hinaus verstreuten historischen Trachtengruppen zu bieten
und um einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu
ermöglichen. Daraus hat sich über die Jahre die
Vereinigung Historischer Trachten gebildet.
In der Absicht, den freundschaftlichen Zusammenhalt zu
pflegen, entschlossen, die unvergleichliche Vielfalt und Farbenpracht
des alten Gwands für künftige Generationen zu erhalten
und in der Gewissheit, dass die getragene historische Tracht
einen Beitrag zur Identitätsstiftung mit der eigenen
Heimat leistet, geben sich die Mitglieder der
Vereinigung nachstehende Satzung.
§ 1 – Name und Sitz der Vereinigung
Der Verein führt den Namen „Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern e.V.“ Der eingetragene Verein hat seinen Sitz in Miesbach.
§ 2 – Zweck
1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Wiederbelebung und die Unterstützung des Erhalts historischer Trachten aus und in Altbayern sowie die Pflege authentischen
bayrischen Brauchtums.
3. Eine interessenübergreifende und freundschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen, Gebietskörperschaften,
Verbänden und Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung ist anzustreben und zu pflegen.
4. Als bürgerschaftliche Vereinigung ist der Verein parteipolitisch neutral.
§ 3 – Aufgaben
1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Vereinigung der historischen Trachtengruppen aus Altbayern bildet eine Plattform zum gegenseitigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und zur Pflege der Freundschaften unter ihren Mitgliedern. Die Vereinigung unterstützt ihre Mitglieder in ihrem Streben, die historische Tracht wiederzubeleben, zu erhalten und zu pflegen. Die Vereinigung ergreift keine Maßnahmen, die ihre Mitglieder in ihrer Souveränität einschränkt.
3. Es besteht die Möglichkeit, die Arbeit der ordentlichen Mitglieder entsprechend dem Zweck dieser Satzung finanziell zu unterstützen. Dazu hat die Vorstandschaft gemeinsam mit dem Beirat für alle Mitglieder nachvollziehbare und transparente Regeln aufzustellen. Das Regelwerk ist von der
Delegiertenversammlung zu verabschieden. Sonstige Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
§ 4 – Organe
Die Vereinigung hat folgende Organe:
a) die Delegiertenversammlung
b) die Vorstandschaft
c) den Beirat
d) die Kassenrevisoren.
§ 5 – Mitgliedschaft
1. Die Vereinigung hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Ehrenpräsident/en/in/innen
2. Ordentliche Mitglieder können sowohl juristische Personen (Vereine und Gruppen) des öffentlichen oder des privaten Rechts als auch öffentliche Körperschaften werden, die denselben oder ähnliche Zwecke wie den der Vereinigung nach § 2 dieser Satzung verfolgen. Juristische Personen haben in der Delegiertenversammlung jeweils eine Stimme.
3. Fördermitglieder können natürliche Personen werden. Fördermitglieder haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
4. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Beirats Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
5. Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Beirats Personen zu Ehrenpräsidenten/innen ernennen, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben und mindestens 7 Jahre gewählte Mitglieder der Vorstandschaft waren. Ehrenpräsidenten/innen haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
6. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
7. Über die Aufnahme als Mitglied der Vereinigung entscheidet die Vorstandschaft. Der Beschluss ist der Delegiertenversammlung mitzuteilen.
8. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Liquidation. Sie endet ferner durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie durch Ausschluss des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet schließlich auch durch eine schriftliche Kündigung.
9. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Beirat. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Mitglied
a. entgegen dem Zweck der Vereinigung hartnäckig die
Förderung eigennütziger Belange verlangt
b. trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag verweigert (Nichterfüllung der Beitragspflicht)
c. bei grob vereinigungsschädigendem Verhalten innerhalb und außerhalb der Vereinigung.
10. Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft sofort. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von 3 Monaten eine schriftliche Beschwerde möglich, über die in der nächsten Delegiertenversammlung abzustimmen ist.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sollen die Ziele und Aufgaben der Vereinigung nach besten Kräften unterstützen.
2. Die ordentlichen Mitglieder sowie auch die Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe
von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten/innen sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 – Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist die Versammlung der gewählten Vertreter der Mitgliedsvereine (ordentliche Mitglieder). Sie findet im Zweijahresrhythmus statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden der Vereinigung, der diese Arbeit delegieren kann. Die Vorstandschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Beirat nähere Bestimmungen über den Ablauf und die Organisation der Delegiertenversammlung festzulegen.
3. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, bei der Delegiertenversammlung Vorschläge und Anregungen in mündlicher oder schriftlicher Form zur Verfolgung der Ziele der Vereinigung vorzubringen. Vorschläge und Anregungen sind in das anzufertigende Protokoll aufzunehmen und in der Vorstandschaft zu erörtern.
4. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind von der Vorstandschaft der Vereinigung einzuberufen, wenn die Zwecke der Vereinigung es erfordern und die Vorstandschaft dies im Einvernehmen mit dem Beirat beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt.
§ 8 – Aufgaben der Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
– die Genehmigung des Beschlussprotokolls der letzten Versammlung
– die Entgegennahme des Kassenberichts der Vereinigung
– die Entlastung der Vorstandschaft und des Beirats
– die Wahl der Vorstandschaft, der Kassenrevisoren und des Beirats
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
– die Wahl des Ortes und des austragenden Mitgliedsvereins des Historischen Trachtentreffens
– Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten/innen
– Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung
– sonstige durch diese Satzung oder durch Gesetz festgelegte Angelegenheiten.
2. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht ruht, solange der Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht vollständig bezahlt ist.
– Fördermitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten/innen können beratend an der Versammlung teilnehmen.
– Stimmrechte können nicht auf andere stimmberechtigte Mitglieder oder sonstige Mitglieder übertragen werden.
3. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
a. Die Delegiertenversammlung ist dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der gelisteten ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist erneut einzuladen mit dem Hinweis, dass dann dieses Quorum nicht mehr notwendig ist.
b. Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Vereinigung beinhaltet, ist die Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen notwendig.
c. Zu fassende Beschlüsse sind in der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen.
4. Über alle Delegiertenversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Das Protokoll soll den genauen Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugesandt und sowohl beim Schriftführer als auch beim ersten Vorsitzenden aufbewahrt. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Vereinigung gestattet.
§ 9 – Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus 4 Mitgliedern, die wiederum Mitglied in einem Mitgliedsverein sein müssen. Sie besteht aus dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart.
2. Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandschaft auf die Dauer von 4 Jahren. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ernennen. Die Aufgaben von Schriftführer und Kassenwart können einer Person übertragen werden. 3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Vereinigung und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Der erste Vorsitzende tritt u.a. als Sprecher der Vereinigung gegenüber der Presse auf. Der Schriftführer ist insbesondere zuständig für die Führung der Protokolle, der Anwesenheitslisten und des Mitgliederverzeichnisses. Der 12 Kassenwart verwaltet die Kassenbewegungen der Vereinigung.
5. Die Vorstandschaft arbeitet eng mit dem Beirat zusammen. Bei für die Vereinigung richtungsweisenden und/oder finanziell schwerwiegenden Entscheidungen ist der Beirat zuvor zu konsultieren. Die Vorstandschaft hat den Beirat zeitnah über die gefassten Beschlüsse in Kenntnis zu setzen.
6. Die Mitglieder der Vorstandschaft, des Beirats und die Kassenrevisoren führen ihre Tätigkeit für die Vereinigung ehrenamtlich aus. Nachgewiesene Auslagen für die Vereinigung sind von der Vereinigung zu ersetzen. Ausgabeberechtigt sind nur die Mitglieder der Vorstandschaft. Einzelpositionen über 100,00 Euro sind zuvor durch die Vorstandschaft zu genehmigen.
7. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben in der Delegiertenversammlung je eine Stimme.
§ 10 – Beirat
1. Die Delegiertenversammlung wählt zur fachlichen und organisatorischen Unterstützung der Vorstandschaft einen Beirat. Die Mitglieder des Beirates werden auf 4 Jahre gewählt.
2. Der Beirat soll aus mindestens sieben, höchstens neun Mitgliedern bestehen. Der Beirat repräsentiert die Herkunftsregionen der ordentlichen Mitglieder. In den Beirat können ausschließlich Personen ordentlicher Mitglieder gewählt werden. Aus einem Mitgliedsverein kann maximal ein Vertreter in den Beirat entsandt werden.
3. Der 1. Vorsitzende der Vereinigung steht dem Beirat vor. Dieser lädt den Beirat zu Sitzungen ein. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der für die Amtszeit des Beirats die Einzelheiten über Beschlussfähigkeit, Ladungsfristen, Tagesordnung und ähnliche Angelegenheiten festgelegt werden.
4. Die Vorstandschaft kann den gesamten Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder zu Vorstandssitzungen hinzuziehen. Ein Stimmrecht hat der Beirat dort nicht.
5. Der Beirat hat die Möglichkeit, je nach Bedarf Fachreferenten zu bestellen. Zu Fachreferenten können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
§ 11 – Historisches Trachtentreffen
1. Zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben findet ein Treffen aller ordentlichen Mitglieder (Vereine) statt (Historisches Trachtentreffen).
2. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Beirat nähere Bestimmungen zur Organisation und Ausrichtung des Historischen Trachtentreffens festzulegen (Feststatuten).
3. Die Vereinigung kann, sofern es ihre finanzielle Situation zulässt, das Historische Trachtentreffen finanziell unterstützen. Finanzielle Forderungen eines Dritten, beispielsweise des ausrichtenden Mitgliedsvereins, die aus der Veranstaltung resultieren, können gegenüber der Vereinigung nicht geltend gemacht werden.
§ 12 – Kassen- und Prüfungswesen
1. Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
2. Die Vereinsmittel stammen insbesondere aus Beiträgen der ordentlichen Mitglieder und aus Beiträgen und Zuwendungen der Fördermitglieder, sofern für diese ein Mitgliedsbeitrag festgesetzt ist.
3. Es werden zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Kassenrevisoren haben die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen.
4. Die Vorstandschaft hat zur Delegiertenversammlung eine Jahresrechnung aufzustellen. Diese Jahresrechnung ist von den Kassenrevisoren zu prüfen. Über die Prüfung erstatten die Kassenrevisoren an die Delegiertenversammlung einen Bericht, der zu Protokoll genommen wird.
§ 13 – Auflösung der Vereinigung
1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch die Delegiertenversammlung mit der Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Auflösung beschlossen wird, bestellt die Delegiertenversammlung aus ihren Reihen einen oder mehrere Liquidator/en.
2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen nach Abschluss der Liquidation sich ergebende Vermögenswerte dem Bayrischen Trachtenverband zu. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Neubeuern, 9. Mai 2010
Vorstandschaft
Karl Wiedemann
1. Vorsitzender
Straß 2
83714 Miesbach
08025/2413
Toni Wackerle
2. Vorsitzender
Zugspitzstraße 43
82467 Garmisch-Partenkirchen
08821/55254
Anja Walz
Schatzmeisterin
Bahnhofstraße 53
85567 Grafing
080927727
Korbinian Leitner
Schriftführer
Winzererstraße 102
80797 München
089/32388113
Beirat
Arne Abend Landsberg am Lech
Josef Englberger Neubeuern
Anton Hornsteiner Mittenwald
Helma Kandlbinder-Zilk Grafing
Reinhard Lauerer Tutzing
Sebastian Obermaier Neufraunhofen
Renate Seeber Andechs
Logo
Als graphisches Erkennungszeichen hat die Vereinigung Historischer Trachten von Altbayern ein in goldfarbigen Rokokorahmen gefasstes weiß-blaues Rautenmuster gewählt, das um ein Wappenschild mit rot bekrönten goldenen Löwen auf schwarzem Grund ergänzt ist. Die weiß-blauen Rauten gelten als Symbol für ganz Bayern und haben sich bei der Bevölkerung zudem als bayerische Farben etabliert. Der goldene Löwe – auch als Pfälzer Löwe bekannt – kommt heute in vielen Wappen süddeutscher Kommunen vor und war einst Teil des Wappens der Familie Wittelsbach, die Bayern über 700 Jahre regiert hat. In dieser Hinsicht ist die Übernahme des goldenen Löwen eine Hommage an das Haus Wittelsbach, das Kultur und Brauchtum, insbesondere den Erhalt historischer bayerischer Trachten, nach wie vor pflegt und fördert. Der Entwurf des Logos stammt von Günther Wasmeier, Schliersee.